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Oberlandesgericht Köln, 5 U 101/95

Datum:
28.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 101/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0228.5U101.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 211/94
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.3.1995 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln- 90 O 211/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135.365,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten hat die Beklagte 84 % und der Kläger 16% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 90% und der Kläger 10%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 172.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
 
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