Datum:
19.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 196/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1119.4UF196.96.00
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 30 F 87/95
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27. August 1996 - 30 F 87/95 - Siegburg zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich - dritter Absatz - teilweise abgeändert und der dritte Absatz wie folgt neu gefaßt:
Zu Lasten des gegenüber dem W, K, bestehenden Anspruchs des Antragsgegners auf Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden zugunsten des Versicherungskontos Nr. x der Antragstellerin, geführt bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 20,85 DM, bezogen auf den 31.03.1995, begründet.
Im übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der Kostenregelung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
1G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten V. ist
begründet.
3Mangels eines Nachversicherungsantrags des Arbeitgebers des
Antragsgegners, des W., K, ist bislang noch keine Nachversicherung
des Antragsgegners bei der V. durchgeführt worden.
4Der sich aus dem Nachversicherungsanspruch ergebende
Versorgungsausgleich konnte deshalb lediglich zu Lasten des
Nachversicherungsanspruchs vorgenommen werden.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 8 Abs. 1 Satz 1
GKG.
6Beschwerdewert: bis 1.000,00 DM