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Oberlandesgericht Köln, 3 U 96/96

Datum:
17.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 96/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1217.3U96.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 577/95
Schlagworte:
Steuerberater positive Vertragsverletzung PVV Finanzgerichtsverfahren
Normen:
BGB § 276; FGO §§ 56, 62; AO §§ 572, 173
Leitsätze:
1. Hat ein Steuerberater die Steuererklärungen für seinen Mandanten nicht rechtzeitig abgegeben mit der Folge, daß das Finanzamt Schätzungsbescheide erlassen hat, so liegt der dem Mandanten entstandene Schaden in der Differenz zwischen den infolge der Schätzungen zu hoch festgesetzten Steuern und denjenigen, die bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen tatsächlich angefallen wären. Der Schaden ist bereits mit dem Zugang der belastenden Steuerbescheide entstanden, jedenfalls aber endgültig mit deren Bestandskraft. 2. Hat das Finanzgericht dem Steuerberater zur Vorlage der Prozeßvollmacht einer Ausschlußfrist gemäß § 62 FGO gesetzt, so wird die von ihm erhobene Klage mit Fristablauf endgültig unzulässig. Eine Heilung des Mangels der Vollmacht kann nur innerhalb der Ausschlußfrist durch Fortführung des Prozesses durch den Steuerpflichtigen persönlich oder einen mit Vollmacht versehenen Vertreter erfolgen. 3. Nach Ablauf der Ausschlußfrist kann der Schaden nur noch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewendet werden. Der Steuerberater hat den Mandanten hierüber und über die bei Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs einzuhaltenden Formalitäten zu belehren. Im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 56 FGO ist das Verschulden des Bevollmächtigten dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. 4. Das Finanzamt kann einen bestandskräftigen Steuerbescheid nur noch in den engen Grenzen der §§ 172, 173 AO oder aufgrund einer Außenprüfung gemäß §§ 193 ff. AO abändern. Hierauf hat der Steuerpflichtige aber keinen Anspruch.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. April 1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 577/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt wird, an den Kläger 12.551,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.07.1995 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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