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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung des
3Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet, während
4die Anschlußberufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg
5hat.
6Der Beklagte schuldet der Klägerin wegen der Nichtabnahme des
7gekauften PKW Schadensersatz.
8Die von der Berufung aufgeworfene Frage zu den in Ziff.V Nr.3
9der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin festgehal-
10tenen und nicht eingehaltenen Förmlichkeiten führt nicht zu
11einer Verneinung des Schadensersatzanspruchs.
12Angesichts der Besonderheit, daß der besichtigte PKW - trotz
13der schriftlich festgehaltenen Lieferfrist "30.10.1991", die
14lediglich dazu diente, die von dem Beklagten zu veranlassende
15Finanzierung zu ermöglichen - bereitstand zur Abholung gegen
16Barzahlung, bedurfte es keiner Bereitstellungsanzeige.
17Bedurft hätte es zwar grundsätzlich einer Ablehnungsandro-
18hung, die das Schreiben der Klägerin vom 1.10.1991 nicht ent-
19hält. Gleichwohl war die Ablehungsandrohung entbehrlich, weil
20der Beklagte die Abnahme auch im Prozeß ausdrücklich mit sei-
21nem in dem Schriftsatz vom 28.1.1992 angekündigten Klageab-
22weisungsantrag verweigert und die Anfechtung des Kaufvertrags
23erklärt hat. Die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ab-
24lehnungsandrohung für den Fall der ernstlichen Abnahmeverwei-
25gerung sieht auch Ziff.V., 3. AGB vor.
26Die in den AGB der Klägerin veranschlagte Pauschale von 15%
27des Kaufpreises ist nicht zu beanstanden.
28Daß die Klägerin seinerzeit mit einer derartigen Gewinnspanne
29arbeitete, ist belegt durch von der Klägerin beispielhaft in
30Ablichtungen vorgelegte Kaufunterlagen. Bestätigt werden die-
31se durch die von Beklagtenseite nicht angegriffenen Feststel-
32lungen des Sachverständigen B.. Danach lagen die Gewinn-
33spannen auf dem Gebrauchtpersonenwagenmarkt in dem hier interessierenden Zeitpunkt, Herbst 1991, in der Regel sogar bei
3425% und muß eine Gewinnspanne von 15% als unterdurchschnitt-
35lich angesehen werden.
36Der Umstand, daß die Klägerin den an den Beklagten verkauften
37PKW anderweit veräußert hat, beseitigt nicht deren Schadens-
38ersatzanspruch, denn eine Schadenskompensation ist hierdurch
39nicht eingetreten. Zur Begründung wird insoweit auf die Aus-
40führungen des in vorliegender Sache ergangenen BGH-Urteils
41vom 29.6.1994 ( VIII ZR 317/93) verwiesen.
42Bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadenser-
43satzanspruchs in Höhe von 15% des Verkaufspreises ist aller-
44dings von einem um 1.200 DM niedrigeren Verkaufspreis auszu-
45gehen. Wie die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung des Ver-
46käufers T. ergeben hat, enthält der Inzahlungsnahme-
47preis für das Fahrzeug des Beklagten in Höhe von 2.000 DM ei-
48nen versteckten Rabatt in Höhe von 1.200 DM hinsichtlich des
49Verkaufspreises für den an den Beklagten verkauften PKW. Der
50Zeuge hat glaubhaft dargelegt, daß das in Zahlung genommene
51Fahrzeug des Beklagten keinen höheren Wert als 800 DM gehabt
52habe und die Klägerin es ohne den Kauf des Beklagten jeden-
53falls nicht zu einem höheren Preis angekauft hätte.
54Ausgehend von einem so ermittelten Verkaufspreis über 21.750
55DM - der im Vertrag genannte Kaufpreis betrug ohne die An-
56und Abmeldekosten 22.950 DM - ergibt sich ein Schadenspau-
57schalbetrag von 3.262,50 DM.
58Dieser Betrag ist gemäß 284, 286 BGB zu den mit der An-
59schlußberufung geltend gemachten Zinssätzen, die durch Bank-
60bescheinigung vom 1.3.1993 belegt sind, zu verzinsen.
61Bei der nach 92 Abs.1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung,
62die auch die Kosten des Revisonsverfahrens umfaßt, ist zu be-
63rücksichtigen, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts
64eine Klageteilrücknahme nicht angenommen werden kann. Die Um-
65stellung des ursprünglich auf Zahlung des Kaufpreises gerich-
66teten Klageantrags auf einen Schadensersatzantrag stellt sich
67gemäß 264 Nr.3 ZPO nicht als Klageänderung und damit auch
68nicht als Klageteilrücknahme dar, deren Kosten die Klägerin
69zu tragen hätte. Die Reduzierung der Klagesumme ist von der
70Sache her eine berechtigte Teilerledigungserklärung gewesen.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
72auf 708 Nr.10, 713 ZPO.
73Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.442,50 DM