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Oberlandesgericht Köln, 3 U 22/96

Datum:
13.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 22/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1213.3U22.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 64/95
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.1.1996 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (14 O 64/95) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.829,03 DM nebst 5% Zinsen seit dem 10.02.1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 97%, die Beklagte 3%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.500 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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