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Oberlandesgericht Köln, 3 U 130/95

Datum:
21.05.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 130/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0521.3U130.95.00
 
Normen:
GMBH-GESETZ § 34; GMBH-GESELLSCHAFTER; AUSTRITT; EINZIEHUNG DES ANTEILS;
Leitsätze:

GmbH-Gesellschafter; Austritt; Einziehung des Anteils

GmbH-Gesetz § 34 1. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH ist auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, soweit keine Gläubigerinteressen tangiert werden.

2. Die Kündigungserklärung des Gesellschafters beinhaltet zugleich seine Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils; die Zustimmung ist gemäß § 183 Satz 1 2. Halbsatz BGB nicht widerruflich.

 
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