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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin verfolgt mit der Klage Gewährleistungsansprüche
3aus einem mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Bauleistungs-
4vertrag vom 8.7./15.8.1989. Wegen des Wortlauts des Vertrags
5wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 13 ff. d.A.) ver-
6wiesen.
7Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, Vertragsbestand-
8teil seien auch ihre "Allgemeinen Vertragsbedingungen für
9Bauleistungen" geworden, die hinsichtlich der Verjährung von
10Gewährleistungsansprüchen - abweichend von der vereinbarten
11VOB - die Geltung des § 638 BGB vorsehen, hat behauptet, die
12- unstreitig im Dezember 1989 abgenommenen - Bauleistungen
13der Beklagten seien mangelhaft.
14Sie hat beantragt,
151.die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
16150.000 DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu
17zahlen.
182.festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuld-
19ner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu er-
20setzen, die ihr dadurch entstehen, daß in die Kel-
21ler der Häuser S. Wasser eindringt, sofern die ihr
22entstehenden Schäden nicht durch die Zahlung eines
23Kostenvorschusses in Höhe von 143.750 DM für die Män-
24gelbeseitigung abgegolten sind.
25Die Beklagten haben beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagten, die sich auf Verjährung berufen, haben behaup-
28tet, die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen"
29der Klägerin erstmals im vorliegenden Rechtsstreit zur Kennt-
30nis erhalten zu haben.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands
32des ersten Rechtszugs sowie des Inhalts des angefochtenen Ur-
33teils wird auf die Entscheidung des Landgerichts vom 2.3.1995
34verwiesen, mit der die Klage unter Hinweis auf die Verjährung
35abgewiesen worden ist.
36Gegen dieses ihr am 29.3.1995 zugestellte Urteil hat die Klä-
37gerin mit beim nunmehr erkennenden Gericht an dem auf den
38Maifeiertag folgenden Dienstag, dem 2.5.1995, eingegangenen
39Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der ver-
40längerten Begründungsfrist begründet.
41Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
42Vortrag. Sie beruft sich unter Beweisantritt insbesondere
43darauf, die Beklagte zu 1) habe ihre "Allgemeinen Vertragsbe-
44dingungen für Bauleistungen" sowohl bei dem Auftrag vom
458.7./15.8.1989 als auch bei zahlreichen vorausgegangenen er-
46halten.
47Die Klägerin beantragt,
48unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den
49in der erstinstanzlichen Schlußverhandlung gestell-
50ten Anträgen zu erkennen.
51Die Beklagten beantragen,
52die Berufung zurückzuweisen.
53Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteienvor-
54trags wird auf den Inhalt der wechselseitigen Parteischrift-
55sätze Bezug genommen.
56Die Akten des Prozesses 89 O 18/91 LG Köln-3 U 153/91 OLG
57Köln, in dem die Beklagte zu 1. ihren Werklohn eingeklagt
58hat, sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
59worden.
60E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
61Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Er-
62folg.
63Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender
64Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
65genommen wird, abgewiesen.
66Dem Klagebegehren steht nicht von vornherein die Ent-
67scheidung des Senats vom 13.8.1993 in dem Vorprozeß 89 O
6818/91 LG Köln/3 U 153/91 OLG Köln entgegen, in dem die Kläge-
69rin sich gegen die Werklohnforderung mit dem Hinweis auf Män-
70gel verteidigt und der Senat ein Zurückbehaltungsrecht unter
71Hinweis auf die Verjährung zurückgewiesen hat, weil sich die
72Klägerin in jenem Verfahren nicht auf ihre "Allgemeinen Ver-
73tragsbedingungen für Bauleistungen" berufen hat.
74Derartige Einwände - kommen sie letztlich auch einer Aufrech-
75nung gleich, für die § 322 Abs.2 ZPO eine Rechtskrafterstrek-
76kung vorsieht - erwachsen jedoch nicht in Rechtskraft.
77Eine analoge Anwendung des 322 Abs.2 ZPO auf ein Zurückbe-
78haltungsrecht aufgrund von Gegenforderungen verbietet sich
79wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung (vgl. Zöl-
80ler/Vollkommer § 322 Rdn 15).
81Etwaige Gewährleistungsansprüche sind jedoch, wie das
82Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verjährt, weil eine
83Einbeziehung der "Allgemeine Vertragsbedingungen für Baulei-
84stungen" der Klägerin in die vertragliche Vereinbarung der
85Parteien auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung
86vorgebrachten Argumente nicht ersichtlich ist.
87Dies gilt zunächst für den Fall, daß die AGB dem Vertrags-
88formular nicht beigefügt waren und die Beklagten auch nicht
89aufgrund früherer Aufträge Kenntnis von ihnen hatten.
90Es ist zwar richtig -wie die Berufung betont-, daß § 2 AGBG
91im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft der Parteien keine
92Anwendung findet ( § 24 Nr.1 AGBG). Das ändert aber nichts
93daran, daß es einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung der AGB
94bedarf (vgl. BGH NJW 1992, 1232).
95Ob Kaufleute gehalten sind, den im Vertrag nicht genannten
96AGB des Partners zu widersprechen, wenn sie davon wissen, daß
97dieser seinen Geschäften bestimmte AGB zugrundelegt (vgl.
98hierzu den Rechtsprechungsnachweis in MÜKo § 2 AGBG Fußn.26),
99ist für die Beurteilung des Falles nicht von Bedeutung, denn
100die Klägerin hat auf ihre "Allgemeinen Vertragsbedingungen
101für Bauleistungen" in der Vertragsurkunde ausdrücklich hinge-
102wiesen.
103In einem solchen Fall genügt es nach der Rechtsprechung des
104Bundesgerichtshofs (DB 1979, 982, 983; NJW 1988, 1210,1212)
105grundsätzlich, daß der Verwender seine AGB dem Vertragspart-
106ner auf dessen Bitte zur Verfügung stellt, der Vertragspart-
107ner also gehalten ist nachzufragen.
108Diese Rechtsprechung kommt aber wegen der Besonderheiten des
109Vertrages vom 8.7./15.8.1989 und dessen Aussagebedeutung
110nicht zum Tragen.
111Da die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen"
112entgegen Ziff.7 des Vertrages weder beigefügt waren noch die
113Klägerin die unterschriebenen Bedingungen einforderte, kann
114man dem nur den objektiven Aussagewert beimessen, daß es der
115Klägerin auf diese Bedingungen nicht ankam und ihr die Ver-
116einbarung ihrer "Besonderen Vertragsbedingungen" und der VOB
117genügte. Unter diesen Umständen kann auch keine Verpflichtung
118der Beklagten, die sich zu keiner anderen Deutung veranlaßt
119sehen mußten, zur Nachfrage angenommen werden, ob die Kläge-
120rin nicht doch auch die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für
121Bauleistungen" wünschte und diese auch gelten sollten, wenn
122sie nicht unterschieben zurückgesandt wurden.
123Ob den Beklagten die "Allgemeine Vertragsbedingungen für
124Bauleistungen" anläßlich des Vertrages ausgehändigt worden
125sind, wie die Klägerin behauptet, die sich in dem Prozeß 89 O
12618/91 LG Köln allerdings - bei Richtigkeit ihrer jetzigen Be-
127hauptung unverständlicherweise - noch nicht auf die Vereinba-
128rung dieser Bedingungen berufen hat, kann dahinstehen.
129Eine vertragliche Vereinbarung auch der "Allgemeinen Ver-
130tragsbedingungen für Bauleistungen" kann auch in diesem Fall
131nicht angenommen werden. Dann konnten die Beklagten den "All-
132gemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen" zwar entneh-
133men, daß darin u.a. die für die Klägerin wichtige Verjäh-
134rungsfrage abweichend von der VOB geregelt war und diese AGB
135nach der Eingangsklausel für alle auch in Zukunft erteilten
136Aufträge gelten sollten.
137Das ändert aber nichts daran, daß sich angesichts der konkre-
138ten Umstände eine, wenn auch nur stillschweigende Vereinba-
139rung über den Einbezug der "Allgemeine Vertragsbedingungen
140für Bauleistungen" für den bestimmten Auftrag nicht feststel-
141len läßt, denn es bedurfte angesichts der Vertragsklauseln 7
142und 9, die es so auch bei den früheren Verträgen gab, einer
143ausdrücklichen Unterzeichnung. Sicherlich konnte man von die-
144sem Erfordernis stillschweigend abweichen. So hat die Kläge-
145rin "die Gültigkeit" des Auftrags auch entgegen Ziff. 9 nicht
146von den unterzeichneten AGB abhängig gemacht.
147Indem sie ihre eigenen strengen Abforderungen an einen förm-
148lichen Einbezug der "Allgemeine Vertragsbedingungen für Bau-
149leistungen" in den Vertrag aber ignorierte, war objektiv für
150die Beklagten nicht mehr erkennbar, daß die Klägerin ihre
151"Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen" einbezie-
152hen wollte. Vielmehr durften sie darauf vertrauen, nur bei
153Unterzeichnung eines AGB-Formulars sich auch hinsichtlich
154dieser "Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen" ge-
155bunden zu haben.
156Der Umstand, daß sich die Parteien bei den vorausgegangenen
157Aufträgen genauso verhalten haben, läßt zugunsten der Kläge-
158rin nicht den Rückschluß auf einen einverständlichen Einbezug
159der AGB zu, denn durch die Wiederholung ändert sich nichts an
160der Qualität des jeweiligen Vorgehens.
161Für den Auftrag vom 8.7./15.8.1989 kommt zudem entscheidend
162noch hinzu, daß die Beklagte zu 1. das ihr übersandte und
163seitens der Klägerin unter dem 8.7.1989 unterzeichnete Ver-
164tragsformular erst am 15.8.1989 mit Änderungen versehen un-
165terschrieben zurücksandte.
166Handelte es sich somit gemäß § 150 ABs.2 BGB um die Ablehnung
167des klägerischen Vertragsantrags verbunden mit einem neuen
168Beklagtenantrag, kommt dem Umstand, daß die Beklagte zu 1)
169die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen" der
170Klägerin nicht gleichzeitig unterzeichnet mitübersandte und
171dies in der Folgezeit von der Klägerin auch nicht eingefor-
172dert wurde, noch deutlicher der Aussagewert zu, daß die Be-
173klagte zu 1) sich zu der Einbeziehung der genannten AGB eben
174nicht bereitfand.
175Sollte die Klägerin gleichwohl von der Geltung ihrer "Allge-
176meinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen" ausgegangen
177sein, muß sie sich diesen Irrtum selber zuschreiben, trifft
178sie als Verwender der Bedingungen doch das Risiko, eindeutige
179Regelungen aufzustellen, sollen sie Verbindlichkeit erlangen.
180Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus
181§ 97 Abs.1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
182Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
183auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
184Streitwert des Berufungsverfahren und Beschwer für die
185Klägerin: 180.500 DM