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Oberlandesgericht Köln, 2 W 102/96

Datum:
01.07.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 102/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0701.2W102.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 417/95
Normen:
ZPO §§ 91 a, 93 b Abs. 3, 721 Abs. 1
Leitsätze:
Verlangt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-)Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 1996 - 8 O 417/95 - abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ebenfalls der Kläger zu tragen.
 
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