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Oberlandesgericht Köln, 2 WX 9/96

Datum:
06.05.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WX 9/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0506.2WX9.96.01
 
Normen:
FGG §§ 30 ABS. 1, 125 ABS. 1; HGB §§ 52, 53 ABS. 1; UMWG §§ 190 FF.;
Leitsätze:

FGG §§ 30 Abs. 1, 125 Abs. 1; HGB §§ 52, 53 Abs. 1; UmwG §§ 190 ff. 1) Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden.

2) Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB.

 
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