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Oberlandesgericht Köln, 2 U 18/96

Datum:
31.05.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 18/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0531.2U18.96.00
 
Normen:
BGB §§ 812 ABS. 1, 818 ABS. 3, 819
Leitsätze:

Eine Bank, die aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages einen Geldbetrag von dem Konto eines Bankkunden an einen Dritten überweist, hat gegen den Zahlungsempfänger einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, auch wenn der Zahlungsempfänger die Fälschung nicht kannte, sondern seinerseits unter Hinweis auf die Überweisung zu einer Leistung an den in betrügerischer Absicht vorgehenden Fälscher veranlaßt wurde. Die Leistung an den Fälscher führt nicht zu einer Entreicherung des Zahlungsempfängers im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Der Zahlungsempfänger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen, wenn er den überwiesenen Betrag ausgegeben hat, nachdem er von der Fälschung des Überweisungsauftrages unterrichtet worden war.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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