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Oberlandesgericht Köln, 27 U 83/95

Datum:
20.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 83/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0320.27U83.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 171/94
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 1995 - 27 O 171/94 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel mit Ausnahme der Verurteilung zu Ziffern 4 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, 1. a) die Wurzeln des auf dem Grundstück der Beklagten im äußerst östlichen Teil gelegenen Götterbaumes an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Kläger abzuschneiden, b) durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß widerum Wurzeln dieses Götterbaums auf das Grundstück der Kläger und in das dortige Erdreich eindringen können, 2. das an der östlichen Grenze des Grundstücks befindliche Betonfundament unter dem Zaun auszubessern und in einen unbeschädigten Zustand zu versetzen, soweit es an der Grenze zum Grundstück der Beklagten um etwa 5 cm emporgedrungen und an einer Stelle im Abstand von etwa 1,4 m von der Grenze zum Grundstück der Beklagten gebrochen ist, 3. den Zaun an der östlichen Grenze des Grundstücks der Kläger im Bereich zwischen der Grenze zum Grundstück der Beklagten und dem in diesem Zaun befindlichen Gartentor auf dem Grundstück der Kläger durch geeignete Maßnahmen in einen Zustand zu versetzen, daß er wieder ordnungsgemäß in horizontaler Richtung gespannt werden kann, 4. das Eibengewächs neben dem Götterbaum im äußerst östlichen Teil des Grundstücks der Beklagten auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden, 5. den im östlichen Teil des Grundstücks der Beklagten im Abstand von 30 cm wachsenden Wacholder auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden. Im übrigen verbleibt es bei der Verurteilung in Ziffern 4 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger 1/4, die Beklagten 3/4 als Gesamtschuldner. Die durch die Anrufung des Amtsgerichts Köln entstandenen Mehrkosten werden den Klägern auferlegt. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Kläger 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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