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Oberlandesgericht Köln, 26 U 4/96

Datum:
18.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 4/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0918.26U4.96.00
 
Normen:
BGB §§ 276, 242;
Leitsätze:

BGB §§ 276, 242 Kündigt der Geschäftsführer eines Unternehmens ohne rechtfertigenden Grund den Geschäftsführervertrag mehrere Jahre vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragsdauer, macht er sich wegen positiver Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig. Zum ersatzfähigen Schaden können die an eine Vermittlungsfirma gezahlten Kosten für die Suche nach einem geeigneten Nachfolger gehören. Macht der Geschäftsführer geltend, Kosten in entsprechender Höhe wären dem Unternehmen auch bei vertragsgerechtem Verhalten nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer entstanden, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

Sachverhalt:

Bei der Klägerin zu 1. handelt es sich um einen Möbeleinkaufsverbund. Der Beklagte war aufgrund Vertrages vom 31. Dezember 1992 u.a. Geschäftsführer der Klägerin zu 1. Die Vertragsdauer war - mit Verlängerungsklausel - auf 5 Jahre festgeschrieben. Im November 1993 bat der Beklagte um vorzeitige Beendigung des Vertrages. Noch bevor die Klägerin darüber entschieden hatte, ob sie dem Wunsch des Beklagten nachkommen wollte, kündigte der Beklagte den Geschäftsführervertrag mit Schreiben vom 16.12.1993. Die Klägerin zu 1. beauftragte eine Unternehmensberatung mit der Suche nach einem geeigneten Nachfolger für den Beklagten und verlangt von dem Beklagten die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen zu rund 60 % entsprochen und zur Begründung ausgeführt, die entstandenen Kosten seien nicht in vollem Umfang von dem Beklagten zu ersetzen, weil die Klägerin den Auftrag an die Vermittlungsfirma bereits vor Eingang der Kündigungserklärung des Beklagten erteilt habe. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin zu 1. führte im wesentlichen zum Erfolg.

 
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