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Oberlandesgericht Köln, 26 U 24/96

Datum:
18.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 24/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1218.26U24.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 55/95
Normen:
BGB §§ 462, 459 ABS. 2, 465, 467, 346 F
Leitsätze:
1. Die Angabe von Zustandsnoten für einen Oldtimer in einer Zeitungsanzeige hat Zusicherungscharakter, auch wenn der Inserent ein Privatmann ist. 2. Der Inserent haftet für das Bestehen der zugesicherten Eigenschaft, wenn er die Zusicherung während der Kaufverhandlungen nicht ausdrücklich widerruft. 3. Enthält der Kaufvertrag neben der Zusicherung einen individuellen Gewährleistungsausschluß, ist dieser regelmäßig dahin einschränkend auszulegen, daß er sich nicht auf die zugesicherte Eigenschaft, sondern nur auf das Vorliegen von Mängeln bezieht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juni 1996 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 55/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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