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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 65/96

Datum:
11.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 65/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0611.25WF65.96.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 323 F 16/96
Schlagworte:
Anordnung persönliches Erscheinen Befangenheitsgrund
Normen:
ZPO § 42
Leitsätze:
Das auf richterliche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerichtete Gesuch ist sachlich gerechtfertigt, wenn das persönliche Erscheinen einer Partei frü den Fall angeordnet wird, daß sie ihre Klage entgegen der Erwartung des Gerichts nicht zurücknehmen werde, und die Voraussetzungen des § 141 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.
 
Tenor:
Das gegen den Richter am Amtsgericht F. wegen Besorgnis seiner Befangenheit gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers gemäß Schriftsatz vom 3. Mai 1996 wird für begründet erklärt.
 
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