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Oberlandesgericht Köln, 25 U 13/95

Datum:
19.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 13/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0419.25U13.95.00
 
Normen:
ZPO §§ 935, 940, 883; LUFTBO § 15;
Leitsätze:

Auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung

ZPO §§ 935, 940, 883; LuftBO § 15 1. Die Herausgabe der sogen. Lebenslaufakte eines Luftfahrzeugs kann trotz des Erfüllungscharakters im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden. 2. Gegen den Anspruch auf Herausgabe der sogen. Lebenlaufakte kann wegen der im allgemeinen Interesse liegenden Bestimmung der Führung derartiger Aufzeichnungen kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. 3. Die Herausgabe der Lebenslaufakte an den Gerichtsvollzieher als Sequester in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung führt weder zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache noch zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn der Antragsgegner weiterhin den Herausgabeanspruch des Antragstellers bestreitet.

 
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