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Oberlandesgericht Köln, 25 UF 209/95

Datum:
15.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 UF 209/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0315.25UF209.95.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 30 F 120/95
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. August 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Le. - 30 F 120/95 - wie folgt geändert: Der Beklagte (vormaliger Beklagter zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 4.905,17 DM als Unterhaltsrückstand für den Zeitraum vom 14. Juni 1994 bis einschließlich 22. April 1995 zu zahlen. Die Klägerin und der Beklagte haben die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges je zur Hälfte zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten zu 1.), die in der ersten Instanz entstanden sind, ganz. Der Beklagte trägt die Hälfte der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen findet keine Erstattung erstinstanzlicher außergerichtlicher Kosten der Klägerin und des Beklagten statt. Die Kosten den Berufungsrechtzuges fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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