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Oberlandesgericht Köln, 24 U 238/95

Datum:
13.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 238/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0613.24U238.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 86/93
 
Tenor:
Das am 29. November 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 86/93 - wird teilweise abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 9.500,- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
 
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