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Oberlandesgericht Köln, 24 U 151/95

Datum:
13.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 151/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0213.24U151.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 228/94
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juni 1996 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 228/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, der Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abzuwenden, es sei denn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. Der Beklagten wird gestattet, die von ihr zu erbringende Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
 
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