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Oberlandesgericht Köln, 22 W 31/96

Datum:
08.10.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 31/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1008.22W31.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 0 92/96
Normen:
ZPO §§ 331, 344
Leitsätze:

Dem Beklagten können Säumniskosten gem. § 344 ZPO nur dann auferlegt werden, wenn das Versäumnisurteil ,in gesetzlicher Weise" ergangen ist; dies ist (u.a.) dann nicht der Fall, wenn die örtliche Zuständigkeit ds Gerichts nicht gegeben war.

Rechtskraft:
nicht anfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 5. Juni 1996 (7 0 92/96 - (Bl. 83 d. A.) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten zu 1) veranlaßten Kosten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
 
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