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Oberlandesgericht Köln, 22 U 53/96

Datum:
24.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 53/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0924.22U53.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 476/95
Normen:
ZPO §§ 732, 767, 768, 1044 B
Leitsätze:
1) Die Vollstreckung aus einem Anwaltsvergleich ist nur zulässig, wenn der Vergleich durch gerichtliche Entscheidung für vollstreckbar erklärt und diese Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften mit der Vollstreckungsklausel versehen ist. 2) Bei einem Anwaltsvergleich, der eine bedingte Leistung zum Gegenstand hat, ist eine Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO erforderlich. 3) Fehlt eine solche Klausel, ist nicht die Vollstreckungsgegenklage gegeben; vielmehr ist der richtige Rechtsbehelf entweder die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO). 4) Hat der Schuldner gleichwohl Vollstreckungsgegenklage erhoben, kann er im Wege zulässiger Klageänderung zur Klauselgegenklage übergehen. 5) Mit dem Erfüllungseinwand ist der Schuldner in der Vollstreckungsgegenklage ausgeschlossen (§ 767 Abs. 2 ZPO), wenn er diesen Einwand bereits im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs hätte erheben können.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31.01.1996 - 7 O 476/95 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefaßt: Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 24.03.1995 (7 F 62/94), mit dem der Anwaltsvergleich der Parteien vom 12.06.1992 für vollstreckbar erklärt worden ist, wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte daraus wegen der Zahlung eines zusätzlichen monatlichen Betrags von 514,29 DM (Ziffer 7. des Anwaltsvergleichs) ab dem 01.09.1994 vollstreckt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 47 % dem Kläger und zu 53 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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