Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 22 U 232/95

Datum:
26.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 232/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0326.22U232.95.00
 
Normen:
KVO §§ 17, 29, 34 c
Leitsätze:

Verantwortlichkeit für die Sicherung der Ladung

1) Die Mithilfe des Fahrers des Transportunternehmers bei der Beladung stellt angesichts der gesetzlichen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KVO) und ggf. auch vertraglichen Ladepflicht des Absenders eine bloße Gefälligkeit dar und läßt nicht den Schluß zu, daß der Fahrer die Beladung verantwortlich übernehmen sollte und insoweit als Erfüllungsgehilfe des Transportunternehmers aufgetreten ist.

2) Der Transportunternehmer wird seiner Verantwortung für die Betriebssicherheit der Verladung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KVO) nicht gerecht, wenn er nicht sicherstellt, daß das Ladegut während der Fahrt über die Ladefläche nicht hinausrutschen und nicht abkippen kann.

3) Hat bei der Verladung der Absender nicht hinreichend für die Beförderungssicherheit und der Transportunternehmer nicht hinreichend für die Betriebssicherheit gesorgt, so kommt es auf die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung nach den Grundsätzen des § 254 BGB an.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank