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Oberlandesgericht Köln, 22 U 227/95

Datum:
18.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 227/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0618.22U227.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 0 95/95
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Land-gerichts Bonn vom 2. November 1995 - 7 0 95/95 - unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 1995 - 7 0 95/95 - wird, soweit darin eine Klageforderung des Klägers zu 1) in Höhe von 82.786,67 DM (Ersatz seiner eigenen Schäden) abgewiesen worden ist, aufgehoben. Die Klageforderung des Klägers zu 1) auf Ersatz eigener Schäden von 82.786,67 DM ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 1995 aufrechterhalten. Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung des Klägers zu 1) auf Ersatz seiner eigenen Schäden wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn - 7. Zivilkammer - zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1) auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) kann die Vollstreckung des Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung von 9.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank/Volks-bank erbracht werden.
 
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