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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger hatte vor Konkurseröffnung als damaliger Sequester über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Beklagte mit der Bearbeitung von 22 Gußstücken beauftragt und ihr die Werkstücke zur Verfügung gestellt. Die Beklagte machte anschließend die Herausgabe der Werkstücke von der Bezahlung von Altschulden der Gemeinschuldnerin von 25.955,36 DM aus vorangegangener Geschäftsbeziehung mit der Gemeinschuldnerin abhängig. Um die Werkstücke zur Ausführung eines der Gemeinschuldnerin erteilten Auftrags freizubekommen, leitete der Kläger der Beklagten einen Scheck über 25.955,36 DM zu, auf dem er den Zusatz "unter Vorbehalt der Anfechtung" angebracht hatte. Auf die Gegenvorstellung der Beklagten, daß sie nur einen Scheck ohne Vorbehalt annehmen werde, übersandte der Kläger einen neuen Scheck, der den Vorbehalt nicht mehr enthielt. Nach Einlösung dieses Schecks lieferte die Beklagte die 22 Gußstücke, dem Kläger aus und stellte hierfür einen Betrag von 5.842,79 DM in Rechnung, der sodann ebenfalls von dem Kläger bezahlt wurde.
3Der Kläger hat nach seiner Bestellung zum Konkursverwalter die Scheckzahlung von 25.955,36 DM angefochten und Klage auf Rückgewähr zur Masse erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
4Entscheidungsgründe
5Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache - bis auf einen Teil des Zinsbegehrens - Erfolg.
6Der Kläger kann gemäß §§ 37, 29, 30 Nr. 1, 2. Alt. KO die Rückgewähr der Scheckzahlung von 25.955,36 DM verlangen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung sind erfüllt, da durch die nach dem Konkurseröffnungantrag während der Sequestration erfolgte Vermögensverschiebung die Konkursmasse verkürzt worden ist und hierdurch die Gläubiger der Gemeinschuldnerin benachteiligt werden. Den Vortrag des Klägers, daß der Beklagten bei Einforderung und Empfang der Scheckzahlung der Eröffnungsantrag bekannt war, hat diese nicht bestritten.
7Der Konkursanfechtung steht nicht entgegen, daß es um die Rückgewähr einer Zahlung geht, die der Kläger während seiner Tätigkeit als Sequester geleistet hat. Nach ständiger Rechtsprechung können die Handlungen eines nach § 106 KO bestellten Sequesters von dem Konkursverwalter auch dann angefochten werden, wenn er sie selbst vorgenommen hat (BGHZ 86, 190; BGH NJW 1992, 2485 mit weiteren Nachweisen). Dies rechtfertigt sich daraus, daß sich die Rechtsstellung des Sequesters von der des Konkursverwalters wesentlich unterscheidet und sich die Befugnisse des Sequesters auf die vor Konkurseröffnung notwendigen Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen beschränken, so daß auch bei Personenidentität die Handlungen des Sequesters nur dem Gemeinschuldner und nicht auch dem Konkursverwalter zuzurechnen sind (BGHZ 118, 374, 381; BGH, NJW 1992, 2485).
8Die Konkursanfechtung ist in solchen Fällen allenfalls dann zu versagen, wenn der spätere Konkursverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, an dem zugewendeten Gegenstand eine nicht mehr in Frage zu stellende Rechtsposition errungen zu haben (BGHZ 86, 190, 197; BGH, NJW 1992, 2485). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erfüllt.
9Der Kläger hat bei der Scheckzahlung von 25.955,36 DM weder ausdrücklich noch schlüssig einen Verzicht auf ein mit Konkurseröffnung entstehendes Anfechtungsrecht erklärt. Zwar hat er der Beklagten zunächst einen Scheck mit dem Vorbehalt der Anfechtung zugeleitet und auf deren Gegenvorstellung anschließend einen zweiten Scheck ohne diesen Vorbehalt übersandt. Da aber das Recht des Konkursverwalters zur Konkursanfechtung ohnehin nicht von der Erhebung eines solchen Vorbehalts abhängt, konnte die Beklagte das Weglassen dieses Vorbehalts in dem zweiten Scheck auch nicht als Verzicht auf eine spätere Anfechtung verstehen, zumal die Befugnis zu einem solchen Verzicht nicht dem Sequester, sondern dem (erst später bestellten) Konkursverwalter zusteht.
10Die Konkursanfechtung des Klägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, da mit der Übersendung des "vorbehaltlosen" Schecks bei der Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden ist. Der Scheck enthielt neben der bloßen Zahlungsanweisung keine weitere Erklärung, an die das von der Beklagten geltend gemachte Vertrauen hätte knüpfen können. Auch die Tatsache, daß der zunächst geäußerte Vorbehalt auf den Protest der Beklagten weggelassen worden war, gab mangels weiterer Zusagen keinen Anlaß zu der Annahme, im Konkursfall werde keine Anfechtung erfolgen. Die Beklagte konnte sich daher nicht, wie sie meint, "in Sicherheit wiegen", sondern mußte gerade auch wegen der ursprünglich vom Kläger angekündigten Konkursanfechtung weiterhin mit einer solchen Maßnahme rechnen.
11Selbst wenn aber ein Vertrauen auf Seiten der Beklagten bejaht würde, wäre dieses jedenfalls nicht schutzwürdig, da der Kläger den "vorbehaltlosen" Scheck allein auf Druck der Beklagten übersandt hatte. Die Beklagte hatte nämlich die auftragsgemäß zu bearbeitenden Werkstücke in Besitz genommen und verweigerte dann ihre Herausgabe, so daß der Kläger schon deshalb "gezwungen" war, auf die Forderung der Beklagten einzugehen. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht treuwidrig, daß die Beklagte keine bessere Rechtsstellung als vor Einlösung des zweiten Schecks erhalten hat. Im übrigen widerspräche es auch dem Interesse einer möglichst gerechten Verteilung der Masse und damit dem Sinn und Zweck der Anfechtungsvorschriften, wenn der Kläger als Konkursverwalter unter den geschilderten Umständen an die "vorbehaltlose" Scheckzahlung als Sequester gebunden wäre und damit die Beklagte in Kenntnis aller Umstände einen Vorteil zu Lasten der übrigen Konkursgläubiger erhielte.
12Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger nach seiner Bestellung zum Konkursverwalter (31.5.1994) durch Bezahlung der in Auftrag gegebenen Werkleistungen schlüssig einen Verzicht auf sein Anfechtungsrecht erklärt habe. Denn der Kläger hat nach dem von ihm vorgetragenen und von der Beklagten nicht näher bestrittenen Zeitablauf die Arbeiten der Beklagten noch als Sequester mit Scheck vom 11.5.1994, eingelöst auf dem Sequesterkonto am 19.5.1994, bezahlt.
13Der zuerkannte Zinsanspruch ist nach §§ 284, 288 BGB begründet. Das darüber hinausgehende Zinsbegehren war abzuweisen, da die Beklagte den Zinsanspruch bestritten hat und die vom Kläger vorgelegte Bankbescheinigung nicht ausweist, daß er den eingeräumten Massekredit tatsächlich in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen hat.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
15Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
16Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 25.955,36 DM