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Oberlandesgericht Köln, 22 U 217/95

Datum:
07.05.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 217/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0507.22U217.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 236/95
Normen:
KO §§ 37, 29, 30 NR. 1
Leitsätze:
1) Der Konkursverwalter ist an einer Konkursanfechtung von Handlungen, die er als zuvor eingesetzter Sequester vorgenommen hat, allenfalls dann gehindert, wenn er einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte. 2) Ein solcher Vertrauenstatbestand ist zu verneinen, wenn der spätere Konkursverwalter einem Gläubiger, der die Ausführung eines während der Sequestration geschlossenen Geschäfts von der Bezahlung von Altschulden abhängig gemacht hatte, zunächst einen Scheck mit dem Vermerk ,unter Vorbehalt der Anfechtung" übersandt hatte und auf den Protest des Gläubigers einen neuen Scheck ausstellte, auf dem er diesen Vorbehalt wegließ.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.10.1995 - 7 O 236/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.955,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.4.1995 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsbegehrens wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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