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Oberlandesgericht Köln, 22 U 111/96

Datum:
03.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 111/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1203.22U111.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 41/96
Schlagworte:
TEILURTEIL PAUSCHALPREISVEREINBARUNG BAURECHT ZULÄSSIGKEIT
Normen:
TEILURTEIL; PAUSCHALPREISVEREINBARUNG; BAURECHT; ZULÄSSIGKEIT;
Leitsätze:
Wendet sich der Beklagte gegen einen aus mehreren Einzelpositionen bestehenden (Werklohn-)Gesamtbetrag allein mit der Begründung, es sei ein Pauschalpreis vereinbart, so ist ein Teilurteil über den Pauschalpreisbetrag wder eine Überraschungsentscheidung noch bedarf es einer Feststellung, aus welchen der einzelnen Rechnungspositionen sich der zuerkannte Teilbetrag zusammensetzen soll. Ein Teilurteil kann als zulässig bei Bestand bleiben, wenn der Beklagte von einem gegen die Gesamtklageforderung ausgeübten Zurückbehaltungsrecht nach vollständigem Abschluß der ersten Instanz zur Aufrechnung nur gegenüber dem durch Teilurteil zugesprochenen Betrag übergegangen ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.3.1996 verkündete Teilurteil des Landgerichts Aachen - 22 O 41/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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