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Oberlandesgericht Köln, 20 U 166/95

Datum:
12.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 166/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0412.20U166.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 358/94
Schlagworte:
Untervermietung Gewerberaum Kleintierarztpraxis Zahnarztpraxis
Normen:
BGB § 549 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:
1. Der Verweigerung der Untervermietung steht § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen, wenn damit, ungeachtet der Person des Untermieters, eine wesentliche Änderung der Nutzung der Mietsache verbunden ist. 2. Das ist der Fall, wenn in den Mieträumen anstelle einer Zahnarztpraxis eine Kleintierarztpraxis betrieben werden soll.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 9. August 1995 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter -des Landgerichts Köln - 16 0 358/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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