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Oberlandesgericht Köln, 20 U 140/95

Datum:
20.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 140/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0920.20U140.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 515/94
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 515/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 124.535.- DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Januar 1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 12% und die Beklagte 88%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditsinstituts sowie einer Großbank, Raiffeisenkasse oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden. Die vom Kläger zu erbringende Sicherheit beträgt 2.500.- DM, die von der Beklagten zu erbringende Sicherheit beträgt 145.000.- DM.
 

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