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Oberlandesgericht Köln, 1 W 70/95

Datum:
26.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 70/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0326.1W70.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 5 AR 30/95
Schlagworte:
Ablehnung Schiedsrichter Befangenheit
Normen:
ZPO §§ 42, 1032 Abs. 1, 1046 Abs. 3; GWB § 91
Leitsätze:
1. An die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem staatlichen Richter. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Schiedsrichteramt von einem Einzelschiedsrichter wahrgenommen wird und dieser die einzige Instanz ist. 2. Bei einem ständigen Schiedsrichter ist der Umstand, daß er in einem früheren Verfahren mit im wesentlichen gleichem Streitgegenstand eine für die ablehnende Partei nachteilige Rechtsauffassung vertreten hat, für sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. 3. Im Ablehnungsverfahren kann die Nichtigkeit des Schiedsvertrages gem. § 91 Abs. 1 GWB nicht geltend gemacht werden.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. November 1995 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1995 - 5 AR 30/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
 
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