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Oberlandesgericht Köln, 1 W 38/96

Datum:
12.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 38/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0412.1W38.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 171/96
Schlagworte:
Sicherung Rückgewähranspruch Anfechtungsgesetz
Normen:
BGB §§ 135, 136, 885 Abs. 1 Satz 2, 899 Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 935 ff., AnfG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Rückgewähranspruch nach § 7 Abs. 1 AnfG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. 2. Entsprechend dem in den §§ 885 Abs. 1 Satz 2 und 899 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken braucht dabei die Gefährdung des Rückgewähranspruchs nicht glaubhaft gemacht zu werden.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 1. April 1996 werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. März 1996 - 15 O 171/96 - sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 3. April 1996 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung - untersagt, über den von ihrem Ehemann erworbenen Hälfteanteil an den im Grundbuch von K. für S., Blatt ...., Flur .., Flurstücke ... und ..., eingetragenen Grundstücken zu verfügen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.500,00 DM.
 
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