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Oberlandesgericht Köln, 1 W 36/96

Datum:
11.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 36/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0411.1W36.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 22/96
Schlagworte:
PKH Prozesskostenhilfe beweiserheblich Vorbringen
Normen:
ZPO § 114 Satz 1
Leitsätze:
1. Sobald eine Beweisaufnahme zu einer Behauptung der Prozeßkostenhilfe beantragenden Partei oder des Prozeßgegners ernsthaft in Betracht kommt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung grundsätzlich hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies gilt unabhängig davon, wie wahrscheinlich die Beweisbarkeit der betreffenden Behauptung ist. 2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn nur eine Vernehmung des Prozeßgegners als Partei nach § 445 ZPO in Betracht kommt und eine eingehende Stellungnahme des Gegners, für deren Unrichtigkeit sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, zu Ungunsten des Antragstellers vorliegt.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Januar 1996 - 15 O 22/96 -, durch den der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, und der Nichtabhilfebeschluß vom 26. März 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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