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Oberlandesgericht Köln, 19 W 7/96

Datum:
06.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 7/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0306.19W7.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 541/95
Schlagworte:
schriftliches Vorverfahren früher erster Termin Einstellung Zwangsvollstreckung
Normen:
ZPO §§ 272, 276, 707, 719
Leitsätze:
Die Entscheidung des Prozeßgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO), ist nicht deshalb mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, weil der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren angeordnet und für den Fall, daß die beklagte Partei ihre Verteidigungsbereitschaft anzeige, mitgeteilt hat, dieses werde dann abgebrochen und schon jetzt werde für diesen Fall ein früher erster Termin bestimmt.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.1.1996 - 21 O 541/95 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
 
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