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Oberlandesgericht Köln, 19 W 54/96

Datum:
11.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 54/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1211.19W54.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 OH 14/93
Normen:
ZPO § 494 a
Leitsätze:
Wird dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, so ist er, soll die Fristsetzung wirksam sein, in dem Beschluß nach §§ 231 Abs. 1, 494 a Abs. 2 ZPO auch auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
In pp. wird auf die Beschwerde des Antragstellers vom 7.11.1996 der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.10.1996 - 20 O H 14/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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