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Oberlandesgericht Köln, 19 W 41/96

Datum:
22.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 41/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1122.19W41.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 156/95
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfe Zahlungsklage Zugewinnausgleich
Normen:
ZPO §§ 114 ff., 621; BGB § 1375
Leitsätze:
Macht eine Partei Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens gesondert geltend, weil sie sich davon eine schnellere Erledigung des Zugewinnausgleichsverfahrens verspricht, und begehrt sie hierfür Prozeßkostenhilfe, so ist ihre Klage mutwillig (§ 114 ZPO).
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
In pp. wird die Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Landgerichts Köln vom 21.3.1986 - 21 O 156/95 - zurückgewiesen.
 
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