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Gründe:
2Unbeschadet der vom Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 9.7.1996 ausgeführten Gründe, denen der Senat sich anschließt, war der Klägerin Prozeßkostenhilfe auch deshalb nicht zu bewilligen, weil ihre Klage mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Denn sie konnte die hier geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Wipperfürth anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Diesen kostengünstigeren Weg hätte eine Partei, die den Rechtsstreit aus eigenen Mitteln finanzieren muß gewählt. Die ihr während der Ehe zugeflossenen Schmerzensgeld- und Rentenzahlungen sind Gegenstand des Zugewinns (vgl. zum Schmerzensgeld BGH DRsp-ROM Nr. 1994/5022 = BGHZ 80,384 = FamRZ 1981, 755) und damit in die Vermögensauseinandersetzung mit einzubeziehen, für die das Familiengericht zuständig ist (§ 621 Nr. 8 ZPO). Träfe ihre Behauptung zu, der Beklagte habe ihr zustehende Gelder in Benachteiligungsabsicht beiseite geschafft, so würde dies den Tatbestand des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllen, was für die Berechnung des Endvermögens des Beklagten maßgeblich wäre und sich erhöhend auf den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin auswirkte. So, wie es mutwillig ist, wenn eine Partei eine Folgesache (Zugewinn) ohne wichtigen Grund außerhalb des Verfahrensverbundes geltend macht (vgl. OLG Hamm DRsp-ROM 1993/4008 = FamRZ 1992, 576), ist es auch mutwillig, wenn sie Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens und in einem anderen Rechtszug geltend macht, um so möglicherweise eine schnellere Beendigung des familiengerichtlichen Verfahrens zu erreichen (Bl. 157 d.A.).
3Beschwerdewert: 17.000,-- DM