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Oberlandesgericht Köln, 19 W 35, 36 u. 38/96

Datum:
05.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 35, 36 u. 38/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0605.19W35.36U38.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 513/95
Schlagworte:
Anwaltszwang Einlegung sofortige Beschwerde
Normen:
ZPO §§ 44, 46, 569 Abs. 2
Leitsätze:
Die sofortige Beschwerde, die gegen einen Beschluß eingelegt wird, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, daß der Ablehnungsantrag gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann.
 
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die drei Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1996 - 21 O 513/95 -, durch die ihre Ablehnungsgesuche wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. F. zurückgewiesen worden sind, werden als unzulässig verworfen.
 
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