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Oberlandesgericht Köln, 19 W 28/96

Datum:
24.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 28/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0624.19W28.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 94/95
Normen:
BGB § 2042; ZVG § 180; ZPO § 93;
Leitsätze:

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft - Verhältnis zum Verfahren gemäß §§ 180 ff. ZVG - Anlaß zur Klageerhebung gemäß § 93 ZPO

BGB § 2042, ZVG § 180, ZPO § 93 Der Klage eines Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft gegen die übrigen Miterben auf Zustimmung zu einem vorgelegten Teilungsplan fehlt nicht schon deshalb - teilweise - das Rechtschutzbedürfnis, weil zum Nachlaß unter anderem ein Grundstück gehört, welches nach dem Willen des Klägers im Wege der Teilungsversteigerung gemäß §§ 180 ff. ZVG verwertet werden soll. Ist das eigentliche Ziel des Klagebegehrens die Zustimmung der Miterben zur Verteilung des Erlöses nach bestimmten Erbquoten, so stellt das Verfahren gemäß §§ 180 ff. ZVG hierfür keine ausreichende Handhabe dar.

Wegen des grundsätzlichen Verbots der Teilauseinandersetzung geben die beklagten Mitglieder der Erbengemeinschaft schon dann im Sinne von § 93 ZPO Anlaß zur Erhebung der Auseinandersetzungsklage, wenn sie vorprozessual ihre Zustimmung hinsichtlich der Verteilung beziehungsweise Verwertung nur einzelner Nachlaßgegenstände verweigert haben.

Rechtskraft:
nicht anfechtbar
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das am 25. April 1996 verkündete Kosten- Schluß- Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 94/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils wird jedoch wie folgt berichtigt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 5) zu je 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden den Beklagten zu 1) bis 3) zu je 4/15 und den Beklagten zu 4) und 5) zu je 1/1O auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) bis 3) dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.7OO,OO DM, die Beklagten zu 4) und 5) dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 8OO,OO DM abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird bis zum 21. März 1996 auf insgesamt 10.844,47 DM und ab dem 21. März 1996 auf 4.400,--DM festgesetzt.

 
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