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Oberlandesgericht Köln, 19 U 223/95

Datum:
02.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 223/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0202.19U223.95.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 318/94
Schlagworte:
Pflicht Datensicherung Wartungsvertrag
Normen:
BGB § 631
Leitsätze:
1. Es gehört zu den Vertragspflichten des Auftragnehmers eines Hard- und Softwarewartungsvertrages, bei Abschluß seiner Tätigkeit zu prüfen, ob die zu der Anlage gehörenden Sicherungskassetten den aktuellen Datenbestand enthalten, und sie erforderlichenfalls zu vervollständigen. Der Auftraggeber darf sich im Regelfall darauf verlassen, daß der Auftragnehmer diese Pflicht erfüllt hat. 2. Hat der Auftragnehmer diese Pflicht nicht erfüllt, dann muß er auch nach Ablauf des Wartungsvertrages dem Auftraggeber auf Anforderung eine Sicherungskassette mit dem aktuellen Datenbestand ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung stellen oder diesen Datenbestand wiederherstellen, wenn die Daten verloren gegangen sind.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.5.1996 - 15 O 318/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 3.450,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.8.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 1. zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 1. zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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