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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist um ihre Stellung als Hinterlegungsgläubigerin ungerechtfertigt bereichert und muß daher in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin einwilligen (§ 812 I 1 BGB; Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl., § 812 Rn 22 m.N.). Dementsprechend ist der Urteilstenor formuliert worden, der in der Sache dem Begehren der Klägerin entspricht.
3Die verstorbene Stiefmutter der Klägerin (Mutter der Beklagten), die V. V-bank C. und die Klägerin haben 1987/88 einen Vertrag zugunsten der Klägerin geschlossen, wonach diese mit dem Tod der Stiefmutter alle Rechte aus deren Konten, darunter dem Sparkonto Nr. ..., erwerben sollte, ohne daß sie in den Nachlaß fielen (§ 331 BGB). Das ist unstreitig, so daß es nicht darauf ankommt, daß in dem verwendeten Formular (Bl. 17 d.A.) die zutreffende Alternative nicht angekreuzt worden ist. Am 17.8.1990 hat die Stiefmutter bei der Bank einen Sparbrief zum Ausgabepreis von 30.000 DM gezeichnet, der eine Laufzeit bis zum 20.8.1991 hatte. Der Gegenwert sollte dem o.g. Sparkonto belastet, die anfallenden Zinsen und das Kapital bei Fälligkeit unstreitig auf dieses Konto überwiesen werden. Insoweit handelt es sich deshalb um einen Schreibfehler, wenn in der Zeichnungsurkunde (Bl. 14 d.A.) das begünstigte Konto die Nr. ... statt ... trägt. In dem Schreiben der Bank an die Klägerin vom 5.9.1991 (Bl. 15 d.A.) ist dementsprechend auch die richtige Konto-Nr. ... angegeben. Eine Sparbriefurkunde wurde vereinbarungsgemäß nicht ausgestellt, wie aus dem Zeichnungsschein hervorgeht. Vor Eintritt der Fälligkeit des Sparbriefs ist die Stiefmutter verstorben. Weil die vier Erben sich nicht geeinigt haben, hat die Bank die 30.000 DM beim AG C. hinterlegt.
4Wenn das LG ausführt, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Sparbriefs geworden, dieser sei vielmehr in den Nachlaß gefallen, dann geht es offenbar davon aus, es habe eine Sparbriefurkunde existiert. Das war aber nicht der Fall, sondern die Erblasserin hinterließ einen nicht verbrieften Anspruch auf Auszahlung des Sparbriefkapitals nebst Zinsen bei Fälligkeit. Abgesehen davon steht das Recht an der Urkunde gemäß § 952 BGB dem Gläubiger der verbrieften Forderung zu. Diese ist mit dem Tode der Erblasserin unmittelbar auf die Klägerin übergegangen, ohne in den Nachlaß zu fallen.
5Die Vereinbarung der Erblasserin mit der Bank über die Zeichnung des Sparbriefs ist auf dem Hintergrund des vorangegangenen Vertrages zugunsten der Klägerin zu sehen, an dem die Erblasserin und die Bank ebenfalls beteiligt waren, der also beiden bekannt war. Daher wußten beide, daß das Konto Nr. ... mit dem Tod der Erblasserin der Klägerin zustand. Die Regelung in dem Sparbrief-Zeichnungsschein bedeutet unter diesen Umständen, daß Versprechender (Bank) und Versprechensempfänger (Erblasserin) des vorangegangenen Vertrags diesen zugunsten der Klägerin als Dritter dergestalt ergänzten, daß ihr für den Fall, daß die Erblasserin vor Fälligkeit des Sparbriefs starb, als bekannter neuer Inhaberin des Kontos Nr. ... die Forderung auf Übertragung des Kapitals zustehen sollte. Die Klägerin erwarb damit die Forderung der Erblasserin so, wie diese sie im Zeitpunkt ihres Todes innehatte, also noch nicht fällig, sondern betagt. Ob die Erblasserin der Klägerin vor ihrem Tod das Sparbuch übergeben hat, ist unerheblich.
6In den Nachlaß fiel die Forderung damit nicht. Hätte die Erblasserin die Fälligkeit erlebt, dann hätte mit ihrem Tode die Klägerin das Kapital (soweit noch vorhanden) als Teil des Kontoguthabens erworben.
7Diese Auslegung scheint auch sachgerecht, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Erblasserin mit dem Erwerb des Sparbriefs zum Nachteil der Klägerin handeln wollte. Offenbar war es tatsächlich so, daß die Erblasserin nur eine bessere Verzinsung erreichen, im übrigen aber alles beim alten, nämlich bei der Regelung des vorangegangenen Vertrages, lassen wollte. Anscheinend hat die Bank das im Grunde ähnlich gesehen; darauf deutet jedenfalls das Schreiben an die Klägerin vom 5.9.1991 im zweiten Absatz hin.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
9Wert der Beschwer der Beklagten: 7.500,00 DM.