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Oberlandesgericht Köln, 19 U 163/95

Datum:
29.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 163/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0329.19U163.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 474/94
Schlagworte:
Vertrag Todesfall Erbrecht Sparbrief
Normen:
§ 331 BGB
Leitsätze:
Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.6.1995 verkün-dete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 474/94 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des Gegen-wertes des Sparbriefs Nr. ... der V. V-bank AG C. in Höhe von 30.000,00 DM, seit dem 30.12.1991 hinterlegt beim AG C., 4 HL 62/91, an die Klägerin einzuwilligen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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