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Oberlandesgericht Köln, 19 U 96/96

Datum:
28.10.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 96/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1028.19U96.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 324/94
Schlagworte:
Haftung Hersteller Computeranlage unzutreffende Zusicherung
Normen:
BGB § 463
Leitsätze:
Verkauft der Hersteller einer Telefonanlage, die im Verbund betrieben werden soll, diese mit der Zusage, die Verbundlösung werde demnächst, wenn der Sitz des Käufers an das ISDN-Netz angebunden werde, im Verbund unter ISDN laufen, so sichert er eine Eigenschaft zu. Läuft die Anlage dann unter ISDN nicht im Verbund, so kann der Hersteller sich nicht darauf berufen, er habe auf seine Erfahrungen und auf technische Prognosen seiner Mitarbeiter vertraut; mit dieser Zusicherung, die ohne ausreichende Grundlage ins Blaue hinein aufgestellt ist, handelt der Hersteller arglistig im Sinne des § 463 BGB, weil er dem Besteller das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offengelegt hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.11.1995 - 27 O 324/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 16.05.1995 wird aufgehoben. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.03.1996 zu zahlen Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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