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Oberlandesgericht Köln, 19 U 80/96

Datum:
29.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 80/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1129.19U80.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 203/95
Schlagworte:
Handeln in fremdem Namen Darlegungs- und Beweislast unternehmensbezogene Geschäfte
Normen:
BGB §§ 164, 179
Leitsätze:
Sollen Werbeanzeigen in einem Publikationsorgan fortlaufend für ein Unternehmen unter einer bestimmten Geschäftsbezeichnung geschaltet werden, kann der Vertragspartner bei Vertragsschluß mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgehen, daß die Anzeigenaufträge im Namen dieses Geschäftsbetriebes erteilt werden sollen. Existiert die Unternehmung als eigene Rechtsperson nicht, so haftet der in ihrem Namen Handelnde für die Folgen des Rechtsgeschäfts in entsprechender Anwendung von § 179 Abs. 1 BGB persönlich. Wendet er ein, er habe in Wirklichkeit bei Auftragserteilung für eine von ihm als Gesellschaftergeschäftsführer betriebene GmbH mit einem anderslautenden Firmennamen auftreten wollen, so obliegt ihm die volle Darlegungs- und Beweislast für die Unternehmensbezogenheit der Anzeigenaufträge im Hinblick auf deren Geschäftsbetrieb (vgl. BGH NJW 1995, 43 ff.).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das am 28.2.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 203/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.060,70 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.506,20 DM seit dem 1. Januar 1993 und aus 5.554,50 DM seit dem 1. Januar 1994 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 6 % und der Beklagte 94 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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