Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 U 63/96

Datum:
20.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 63/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1220.19U63.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 355/95
Schlagworte:
Erfüllung Börsengeschäfte
Normen:
BörsG §§ 53, 55, 59
Leitsätze:
Ist der Kunde einer Bank mangels Belehrung nicht börsenterminsgeschäftsfähig, steht ihm dennoch kein Anspruch auf Rückzahlung seiner Leistungen an die Bank zu, wenn er die unklagbaren Verbindlichkeiten erfüllt hat. Der Wille des Kunden, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann bei einem stets kreditorisch geführten Kontokorrentkonto darin zum Ausdruck kommen, daß er entweder rechtzeitig für Deckung auf dem Kontokorrentkonto sorgt oder ein Debet unverzüglich ausgleicht. Weist das Kontokorrentkonto nach dem letzten Börsentermingeschäft zum Quartalsende ein Guthaben aus, bedeutet das Saldoanerkenntnis des Kunden Erfüllung, ohne daß die Bestimmung des § 59 BörsG entgegensteht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.02.1996 - 20 O 355/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.780,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank