Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 U 59/96

Datum:
29.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 59/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1129.19U59.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 19/95
Schlagworte:
Verbindlichkeit Schiedsgutachten Hardware Software Wandelungsrecht Zwischenvergleich
Normen:
BGB §§ 317, 319
Leitsätze:
Ein von den Parteien in einem gerichtlichen Zwischenvergleich vereinbartes Schiedsgutachten über die Funktionstüchtigkeit einer gekauften Computeranlage einschließlich mitgelieferter Software ist dann nicht verbindlich, wenn es einen schweren Begründungsmangel aufweist. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn der Sachverständige zur Überprüfung der Speicherkapazität des Rechners ein Diagnoseprogramm (,CheckIT") eingesetzt hat, das wegen der unterlassenen Deaktivierung eines Speichermanagers (,HINEM.SYS") vor dem Starten des Tests nicht aussagekräftig ist. Haben die Parteien in dem Vergleich die Wandelungsberechtigung hinsichtlich der ,kompletten Computeranlage" davon abhängig gemacht, daß der Sachverständige bei Test einen ,Funktionsmangel" des Gerätes feststellt, so kann der Käufer den gesamten Kaufvertrag rückgängig machen, wenn der Gutachter die EDV-Einheit mit den gelieferten Programmen nicht betreiben kann. Weitergehende, aufwendige Feststellungen dahingehend, ob der Fehler in der Hard- oder in der Software liegt, sind nicht erforderlich.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 15 O 19/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank