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Oberlandesgericht Köln, 19 U 54/96

Datum:
29.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 54/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1129.19U54.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 250/95
Normen:
BGB § 138, 816; AGBG § 9
Leitsätze:
Eine zugunsten einer Bank vorgenommene Globalabtretung und Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand führt nicht schon deshalb zu einer Übersicherung, weil nach dem Vertrag bei der Feststellung der Deckungsgrenze der nicht ausgenutzte Kreditrahmen einbezogen und Forderungen gegen ausländische Abnehmer nicht berücksichtigt werden sollen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1996 - 20 O 250/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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