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G r ü n d e
2Die Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Angriffe der Berufung können gegenüber den zutreffenden Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils nicht überzeugen.
3Die von der Klägerin gelieferte Hardware war mangelhaft, wie sich aus den beiden Sachverständigengutachten ergibt. Bei der zweiten Bestellung wurde der Rechner ohne Festplatte und Controler geliefert. Es war vorgesehen, daß letztere vom Beklagten selbst gestellt werden sollten. Da nicht etwa vertraglich vereinbart war, daß nur bestimmte Festplatten und Controler verwendet werden konnten, hätte der Rechner der Klägerin mit jedem gängigen Controler und jeder durchschnittlichen Festplatte funktionieren müssen. Das war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall, was auch die Klägerin inzwischen nicht mehr bestreitet. Es kann dahinstehen, ob die vom Beklagten verwendete Festplatt eine billige Festplatte war, wie die Klägerin nunmehr behauptet. Daß vertragsgemäß nur eine teurere Festplatte zum gelieferten Computer passen müßte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Der vom Beklagten verwendete Controler war jedenfalls ein gängiges Modell, das an sich auch IBM-kompatibel war und nach den Feststellungen des Sachverständigen selbst einwandfrei funktionierte. Wenn aber die von der Klägerin gelieferte Hardware unter Einsatz eines marktüblichen fehlerfreien Controlers nicht ordnungsgemäß arbeitet, ist die Hardware nicht voll gebrauchstauglich und damit mangelhaft.
4Der Mangel ist auch nicht etwa unerheblich, weil er nur bei Verwendung der Cache-Funktion auftritt, denn der Sachverständige L. hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, daß beim Automatikstart der Cache-Funktion gewählt werde, so daß diese sozusagen der Regelfall der Bearbeitung ist, und daß durch den Verzicht der Cache-Funktion eine geringere Verarbeitungsleistung zur Verfügung steht.
5Berücksichtigt man ferner, daß die Angaben im Handbuch nicht mit der vorhandenen Ausstattung des Mainboards übereinstimmen, nämlich die BIOS-Beschreibung abweichend ist, so besteht insgesamt an dem Vorliegen erheblicher Mängel kein Zweifel. Der Beklagte war nach alledem zur Wandlung berechtigt.