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Oberlandesgericht Köln, 19 U 4/96

Datum:
14.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 4/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0614.19U4.96.00
 
Normen:
HGB § 89 B
Leitsätze:

Ausgleichsanspruch des Kfz. Eigenhändlers

1. Ist im Händlervertrag zwischen Lieferant und KfzEigenhändler vereinbart, daß der Vertrag bei Tod der maßgeblichen Person nach Ablauf von 12 Monaten ohne besondere Kündigung durch die Gesellschaft endet, so steht es einer Eigenkündigung nicht gleich, wenn nach Tod des maßgeblichen Geschäftsführers der verbleibende Geschäftsführer den Vertrag zum Ablauf der Frist enden läßt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lieferant nach dem Tod noch einmal ausdrücklich auf die automatische Beendigung hingewiesen und den Händler lediglch aufgefordert hat, sich um den Abschluß enes neuen Vertrages zu bewerben. 2. Zur Berechnung des Ausgleichanspruchs des Eigenhändlers.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
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