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Oberlandesgericht Köln, 19 U 40/96

Datum:
28.10.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 40/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1028.19U40.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 454/95
Schlagworte:
Berechnung Nutzungsentschädigung gewerblich genutztes Fahrzeug
Normen:
BGB §§ 249, 252
Leitsätze:
Wer Nutzungsentschädigung für ein gewerblich genutztes Fahrzeug begehrt, kann diese nicht abstrakt berechnen; er hat spezifiziert vorzutragen, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum mit dem konkreten Fahrzeug erzielt worden wären und welche im einzelnen darzulegenden Kosten des gesamten Betriebes dem gegenüberstanden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Januar 1996 - 20 O 454/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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