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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg.
3Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß es dem Berufungskläger bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug verwehrt ist, seine Nutzungsentschädigung abstrakt zu berechnen; beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges bemißt sich der Schaden i.d.R. nach dem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder der Miete eines Ersatzfahrzeuges (vgl. BGH DRsp-ROM Nr. 1994/1443 = VersR 1978, 374 = NJW 1978, 812; Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Aufl., Vorbem v § 249 Rn 24 und § 249 Rn 17) m.N.). Hierbei ist die entgangene erwerbswirtschaftliche Nutzung nicht durch eine abstrakte Nutzungsentschädigung, sondern über eine Schadensrechnung nach § 252 BGB durch Ermittlung des entgangenen Gewinns auszugleichen (BGH a.a.O.; OLG Hamm DRsp-ROM Nr. 1992/8735 = NJW-RR 1989, 1194). Dazu muß der Geschädigte diejenigen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt (§ 252 S. 2 BGB); hierzu genügt es, daß die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden. Das hat der Berufungskläger nicht vermocht. Es genügt insbesondere nicht, daß der Berufungskläger auf die mit dem beschädigten Fahrzeug getätigten Umsätze in den vergangenen Monaten verweist und hiervon pauschal einen bestimmte Prozentsatz an Kosten behauptet. Vielmehr muß für die Darlegung entgangenen Gewinns spezifiziert vorgetragen werden, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum mit dem konkreten Fahrzeug erzielt worden wären und welche im einzelnen darzulegenden Unkosten des gesamten Betriebs dem gegenüberstanden (so Brandenburgisches OLG, Urt. v. 19.12.1995, OLGR 1996, 105 [106]). Hier hat der Berufungskläger nicht einmal mitgeteilt, über wieviele Zugmaschinen er im fraglichen Zeitraum verfügt hat und ob diese sämtlich ausgelastet waren, desweiteren, welche Transporte vorgesehen waren und wie sie anderweitig bewältigt worden sind, was ihm unschwer möglich gewesen wäre; auch fehlt jede konkrete Darlegung dazu, aus welchen Positionen er die behaupteten Kosten von 30 % des Umsatzes herleitet. Schließlich fehlen auch jegliche Ausführungen dazu, ob der Berufungskläger überhaupt ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat; bestand hierzu keine Notwendigkeit, so rechtfertigt dies den Schluß, daß der Berufungskläger des Ausfall der zerstörten Zugmaschine durch andere Fahrzeuge seines Betriebes hat auffangen können, so daß ihm auch kein Gewinn entgangen wäre. Mit den mitgeteilten Daten wäre es auch einem Sachverständigen nicht möglich, den entgangenen Gewinn des Berufungsklägers zu ermitteln, seine Beauftragung liefe daher auf einen - unzulässigen - Ausforschungsbeweis hinaus.
4Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu 2) zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
5Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten zu 2): 7.200,-- DM