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Oberlandesgericht Köln, 19 U 30/96

Datum:
20.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 30/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1220.19U30.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 466/95
Schlagworte:
Schadensersatzpflicht Arbeitgeber
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 a; RVO § 533
Leitsätze:
1. Ein Arbeitgeber hat Beitragsanteile regelmäßig auch dann einbehalten, wenn er den Arbeitnehmern nur den Nettolohn auszahlt. Ein Arbeitgeber, der den Nettolohn zu 100% auszahlt, behält die Arbeitnehmeranteile zu 100% ein und muß diese zu 100% abführen. 2. Vorenthalten werden Arbeitnehmerbeiträge im Sinne des § 266 a StGB dann, wenn dem Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge möglich ist. Das ist schon dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber noch Mittel zur Verfügung stehen, um ganz konkret die fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (und nur diese) abzuführen. Der Umstand, daß er darüberhinaus zahlungsunfähig ist, steht dem nicht entgegen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.01.1996 - 20 O 466/95 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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