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Oberlandesgericht Köln, 19 U 23/96

Datum:
20.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 23/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0920.19U23.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 208/95
Schlagworte:
Rechtsnatur Hausverwaltervertrag
Normen:
BGB §§ 675, 611, 626, 662, 670, 671, 745; BGB § 2038
Leitsätze:
1. Der entgeltliche Hausverwaltervertrag ist ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag. 2. Der unentgeltliche Hausverwaltervertrag unterliegt Auftragsrecht, auch dann, wenn der Verwalter Anspruch auf Aufwendungsersatz hat. 3. Der Verwaltervertrag ist im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung kündbar (§§ 2038, 745 BGB), und zwar als Auftrag jederzeit (§ 671 I BGB). 4. Ein Miterbe kann einen anderen Miterben auf die nach den §§ 2038, 745 BGB erforderliche Zustimmung zur Kündigung des Verwaltervertrages verklagen, wenn die Kündigung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Miterben entspricht. Ein Interesse eines Miterben an der weiteren Tätigkeit eines pflichtwidrig handelnden Verwalters ist nicht anzuerkennen. 5. Die kurze Kündigungsfrist nach § 626 II BGB gilt bei einem entgeltlichen Verwaltervertrag nicht, wenn das Kündigungsrecht mehreren gemeinschaftlich zusteht. In einem solchen Fall ist in angemessener Frist zu kündigen; diese bemißt sich danach, in welchem Zeitraum die erforderliche Zustimmung des Mitberechtigten eingeholt - ggf. eingeklagt - werden kann (vgl. BGH NJW 1982, 641).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.12.1995 - 20 O 208/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages vom 10.02.1991, abgeschlossen einerseits zwischen der Beklagten zu 1. und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau E. G., und andererseits dem Beklagten zu 2., bezogen auf die Verwaltung des Objekts F.straße 2 a in L., eingetragen im Grundbuch von B. des Amtsgerichts O., Blatt 1116, zuzustimmen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. ganz; die Beklagte zu 1. 1/3 der Gerichtsksoten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten ganz. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte zu 1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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