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Oberlandesgericht Köln, 19 U 223/95

Datum:
02.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 223/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0202.19U223.95.00
 
Normen:
BGB § 631;
Leitsätze:

Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 02.02.1996 - 19 U 223/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.

Pflicht zur Datensicherung im Rahmen des Wartungsvertrages

BGB § 631 1. Es gehört zu den Vertragspflichten des Auftragnehmers eines Hard- und Softwarewartungsvertrages, bei Abschluß seiner Tätigkeit zu prüfen, ob die zu der Anlage gehörenden Sicherungskassetten den aktuellen Datenbestand enthalten, und sie erforderlichenfalls zu vervollständigen. Der Auftraggeber darf sich im Regelfall darauf verlassen, daß der Auftragnehmer diese Pflicht erfüllt hat. 2. Hat der Auftragnehmer diese Pflicht nicht erfüllt, dann muß er auch nach Ablauf des Wartungsvertrages dem Auftraggeber auf Anforderung eine Sicherungskassette mit dem aktuellen Datenbestand ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung stellen oder diesen Datenbestand wiederherstellen, wenn die Daten verloren gegangen sind.

 
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