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Oberlandesgericht Köln, 19 U 212/95

Datum:
29.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 212/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1129.19U212.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 17/94
Schlagworte:
Wandelung Kaufvertrag Hardware Software
Normen:
BGB §§ 459, 462
Leitsätze:
Liefert der Verkäufer einzelne Bestandteile einer EDV-Konfiguration (Kassenanlage) nebst zugehöriger Software, so ist der Käufer zur Wandelung des Kaufvertrages berechtigt, wenn die zum Lieferumfang gehörenden Schnittstellenkarten, die die Verbindung und den Zugriff auf einen auswärtigen Rechner ermöglichen sollen, beim Dauerbetrieb fortlaufend ausfallen und daher der mit dem Programm verfolgte Zweck (zentrale und differenzierte Erfassung von Zahlungsvorgängen nach verschiedenen Zahlungsmitteln; Entfallen von Tagesabrechnungen) nicht erreicht werden kann.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. August 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 17/94 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz sowie in der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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