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Oberlandesgericht Köln, 19 U 163/95

Datum:
29.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 163/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0329.19U163.95.01
 
Normen:
BGB § 331;
Leitsätze:

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

§ 331 BGB Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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