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Oberlandesgericht Köln, 19 U 146/95

Datum:
02.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 146/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0202.19U146.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 431/94
Schlagworte:
Einschränkung Nutzungsmöglichkeit Software
Normen:
BGB § 433 II
Leitsätze:
Der Besteller einer Standardsoftware (hier: Osteoporoseprogramm für den Computertomographen einer radiologischen Arztpraxis) kann deren Abnahme verweigern, wenn die Verkäuferin die Unterzeichnung einer vom Hersteller der Software geforderten Erklärung verlangt, wonach die Software ausschließlich zu ,Forschungs- und Auswertungsvorschlägen" verwendet werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Verkäuferin mündlich versichert, die Erklärung diene nur statistischen Zwecken, und wenn andere Radiologen das Programm bisher unbehindert in ihrer Praxis verwenden.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.5.1995 - 20 O 431/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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